LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.01.2017
L 2 AS 640/14
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 6 2. Alt.; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 7138/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungGesamtbetrachtung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Prüfung von Kostensenkungsobliegenheiten bei Hilfebedürftigen mit Wohneigentum und Mietern

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 640/14

DRsp Nr. 2017/12231

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Gesamtbetrachtung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Prüfung von Kostensenkungsobliegenheiten bei Hilfebedürftigen mit Wohneigentum und Mietern

1. Auch bei Leistungsberechtigen, die ein Eigenheim selbst bewohnen, kommt eine Gesamtbetrachtung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Prüfung von Kostensenkungsobliegenheiten in Betracht. 2. Solange ein selbst bewohntes Eigenheim nach § 12 Abs. 1 SGB II nicht verwertbar oder nach § 12 Abs. 3 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, ist das geschützte Vermögen wegen dieses Schutzes so zu behandeln, als sei es nicht vorhanden. 3. Zur Möglichkeit der Gesamtbetrachtung der KdU nach der Rechtsprechung des BSG bei Eigenheimen.

Eine einheitliche Betrachtung der Kostenlage vor und nach einem Umzug bei Hilfebedürftigen, die Wohneigentum selbst bewohnen und Mietern entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten ist.