LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.03.2017
L 4 AS 818/13
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2378/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Aufteilung der Nebenkosten nach dem Kopfteilprinzip bei Mietverträgen unter Verwandten mit fehlendem Rechtsbindungswillen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 818/13

DRsp Nr. 2017/12244

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Aufteilung der Nebenkosten nach dem Kopfteilprinzip bei Mietverträgen unter Verwandten mit fehlendem Rechtsbindungswillen

Wenn ein Leistungsempfänger tatsächliche Aufwendungen für KdU allein auf Grundlage eines Mietvertrages (hier: mit seinem Vater) geltend macht, dem behaupteten Vertrag jedoch kein Rechtsbindungswille zugrunde liegt und der Leistungsempfänger somit keinen daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt ist, kann es auch an den Voraussetzungen für eine anteilige Berücksichtigung der für das gesamte Grundstück anfallenden Nebenkosten nach dem sog. "Kopfteilprinzip" fehlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht nach dem Ergebnis der Ermittlungen davon überzeugt ist, dass den Leistungsempfänger insoweit keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen (insbesondere gegenüber dem Grundstückseigentümer) treffen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).