LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.05.2017
L 5 AS 547/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1369/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Begrenzung der Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums hinwegFestlegung von Vergleichsräumen innerhalb des Landkreises Harz

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen L 5 AS 547/16

DRsp Nr. 2017/9535

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Begrenzung der Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums hinweg Festlegung von Vergleichsräumen innerhalb des Landkreises Harz

1. Die Begrenzung der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die bisherige Höhe gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II findet keine Anwendung, wenn ein Umzug über die Grenzen des Vergleichsraums hinweg erfolgt. 2. Der Landkreis Harz (Fläche 2.104 qkm, 221.399 Einwohner) ist als Gebietskörperschaft kein einheitlicher "Vergleichsraum", denn seine kreisangehörigen Gemeinden weisen erhebliche strukturelle Unterschiede auf, die sich bei einer bewertenden Betrachtung von Topografie, Siedlungsdichte und Infrastruktur ergeben. Er besteht ausgehend von den Wohnorten aus 14 Vergleichsräumen zumeist in Form der politischen Gemeinden mit eigenen Wohnungsmärkten.

1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung der angemessenen Miete maßgeblich auf den örtlichen Vergleichsraum abzustellen; es handelt sich dabei um "ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen".