LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.01.2017
L 5 AS 414/16
Normen:
SGB II § 11 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB II (i.d.F.v. 15.05.2011) § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3053/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungZeitpunkt der Anrechnung von Betriebskostenguthaben

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen L 5 AS 414/16

DRsp Nr. 2017/12230

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Zeitpunkt der Anrechnung von Betriebskostenguthaben

1. Betriebskostenguthaben sind gemäß § 22 Abs. 3 SB II aF. mit ihrem vollen Betrag auf die KdU anzurechnen, auch wenn im Abrechnungszeitraum Teile der Unterkunftskosten aus der Regelleistung aufgebracht wurden. 2. Eine gleichmäßige Verteilung des Betriebskostenguthabens auf 6 Monate ist unzulässig, weil diese nur auf die KdU angerechnet werden und die Regelleistung verbleibt (andere Auffassung: Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt im Schreiben vom 4.2.2013).

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB II (i.d.F.v. 15.05.2011) § 22 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung eines Nebenkostenguthabens auf die laufenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).