Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Weiteren: Kläger) wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (
Der 1960 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach der Trennung von der Ehefrau bezog der Kläger im September 2007 eine 24 m² große Einraumwohnung in der K. Str. in W., für die er zuletzt eine Gesamtmiete von monatlich 281 EUR (einschließlich Stellplatz) zu zahlen hatte.
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