LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.04.2017
L 4 AS 160/17 B
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 400/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungZumutbarkeit einer Wohnfläche von 24 m² für einen Einpersonenhaushalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 160/17 B

DRsp Nr. 2017/12253

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Zumutbarkeit einer Wohnfläche von 24 m² für einen Einpersonenhaushalt

Eine Wohnfläche von 24 m² für einen Einpersonenhaushalt führt - für sich genommen - nicht zu unzumutbaren Wohnverhältnissen. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall ist ein Umzug nicht erforderlich.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (im Weiteren: Kläger) wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).

Der 1960 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach der Trennung von der Ehefrau bezog der Kläger im September 2007 eine 24 m² große Einraumwohnung in der K. Str. in W., für die er zuletzt eine Gesamtmiete von monatlich 281 EUR (einschließlich Stellplatz) zu zahlen hatte.