LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2018
L 19 AS 491/17
Normen:
SGB II (i.d.F.v. 20.12.2011) § 7 Abs. 5; BAföG § 2; BAföG § 53 S. 1; HImV § 8;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 913/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungsausschluss für Auszubildende auch bei einer rückwirkend gewährten Beurlaubung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 491/17

DRsp Nr. 2018/18258

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungsausschluss für Auszubildende auch bei einer rückwirkend gewährten Beurlaubung

Der Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs. 5 SGB II in der Fassung vom 20.12.2011 gilt auch für den Fall einer von der Universität rückwirkend gewährten Beurlaubung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.01.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II (i.d.F.v. 20.12.2011) § 7 Abs. 5; BAföG § 2; BAföG § 53 S. 1; HImV § 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von Februar 2015 bis März 2016.

Der 1960 geborene Kläger erwarb 1980 die allgemeine Hochschulreife. Von Dezember 2002 bis Mai 2005 absolvierte er im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme eine Ausbildung zum Medizinischen Dokumentar. Seit dem 01.01.2005 bezog er mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.