BSG - Urteil vom 25.04.2018
B 4 AS 29/17 R
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 395/16
SG Düsseldorf, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1257/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIRechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides auch bei Übersteigung des Gesamtvermögens durch die Erstattungsforderung

BSG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen B 4 AS 29/17 R

DRsp Nr. 2018/11589

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides auch bei Übersteigung des Gesamtvermögens durch die Erstattungsforderung

1. Eine Ermessensbetätigung dient in den Fällen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X ausschließende Vorschrift des § 330 Abs 2 SGB III nach Entstehungsgeschichte und Systematik allein der Verfahrensökonomie.2. Damit soll nicht jeder Übermaßeinwand bei der Rücknahme anfänglich rechtswidriger begünstigender Leistungsbewilligungen ausgeschlossen werden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 50 Abs. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist die Rücknahme von Bewilligungen und die Erstattung von Leistungen und Beiträgen wegen verschwiegenen Vermögens für den Zeitraum von Juni 2006 bis Oktober 2013.