LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.06.2017
L 7 AS 395/16
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGB II § 12;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1257/14

SGB-II-LeistungenRücknahmeentscheidungEigenes VermögenBestimmtheit eines Verwaltungsakts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 395/16

DRsp Nr. 2017/11151

SGB-II -Leistungen Rücknahmeentscheidung Eigenes Vermögen Bestimmtheit eines Verwaltungsakts

1. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. 2. Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist der Empfängerhorizont; für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. 3. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. 4. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben.