Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10.05.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
In Streit steht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III vom 14.07.2020 bis 14.10.2020.
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