LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2023
L 8 AL 1022/22
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB III § 159 Abs. 2 S. 1; SGB III § 159 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b) und S. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 14.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 1022/22

Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB IIIRechtmäßigkeit der Festsetzung einer Sperrzeit für einen BerufskraftfahrerGrobe Fahrlässigkeit nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen eines Verkehrsverstoßes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen L 8 AL 1022/22

DRsp Nr. 2023/9969

Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Sperrzeit für einen Berufskraftfahrer Grobe Fahrlässigkeit nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen eines Verkehrsverstoßes

1. Berufskraftfahrer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber die ungeschriebene arbeitsvertragliche Nebenpflicht, jegliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können.2. Wird die Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers wegen eines Verkehrsverstoßes mit einem weiteren Punkt im Verkehrszentralregister geahndet und daraufhin wegen Überschreitung der Punkteschwelle die Fahrerlaubnis entzogen, war für den Arbeitslosen bei einfachster Betrachtung erkennbar, dass bei einem weiteren Verkehrsverstoß der Verlust der Fahrerlaubnis und infolgedessen auch des Arbeitsplatzes drohte, so dass von grober Fahrlässigkeit im Sinne des Sperrzeitrechts auszugehen ist.