BSG - Urteil vom 03.12.2009
B 11 AL 28/08 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 118 Abs. 3; SGB III § 119 Abs. 3 S. 1; SGB III § 150 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 443j;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 54/07
SG Düsseldorf, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 (20) AL 106/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld neben der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit; Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 28/08 R

DRsp Nr. 2010/8046

Anspruch auf Arbeitslosengeld neben der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit; Verfassungsmäßigkeit

1. Die übergangslose Abschaffung des Selbstständigenprivilegs, wonach die Fortführung einer mindestens 15 Stunden, aber weniger als 18 Stunden wöchentlich umfassenden selbstständigen Tätigkeit Beschäftigungslosigkeit nicht ausschloss (§ 118 Abs 3 S 2 SGB 3), zum 1.1.2005 ist weder unter Gleichbehandlungs- noch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu beanstanden. 2. Teilarbeitslosigkeit liegt nicht vor, wenn eine neben einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübte versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung beendet wird.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 118 Abs. 3; SGB III § 119 Abs. 3 S. 1; SGB III § 150 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 443j;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger neben der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von mindestens 17 Stunden wöchentlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) oder auf Teil-Alg zusteht.