Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ruhen bei Sperrzeit wegen versicherungswidrigem Verhalten, Abbruch einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
SG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen S 14 AL 1918/07
DRsp Nr. 2008/9252
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ruhen bei Sperrzeit wegen versicherungswidrigem Verhalten, Abbruch einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung
Der Abbruch einer Fortbildungsmaßnahme durch den Arbeitslosen mit der Begründung, er wolle für telefonische Arbeitsangebote zu Hause erreichbar sein, stellt ein versicherungswidriges Verhalten im Sinne von § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 5SGB III dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]