Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 3. August 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).
Nach dem Ende einer Elternzeit meldete sich die 1976 geborene Klägerin, die von 1998 bis 2001 eine dreijährige Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistentin (MTA) abgeschlossen hat und anschließend bis zum 16.8.2004 als Pharmareferentin im Außendienst, zuletzt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt (Fixum) in Höhe von 3087 Euro beitragspflichtig beschäftigt war, arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg.
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