BSG - Urteil vom 04.07.2012
B 11 AL 21/11 R
Normen:
AMG (1976) § 75 Abs. 2; SGB III § 132 Abs. 1; SGB III § 132 Abs. 2 S. 1; SGB III § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; SGB III § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2012, 8
NZS 2013, 118
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 225/09
SG Würzburg, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 349/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zuordnung zur Qualifikationsgruppe bei einer fiktiven Einstufung unter Berücksichtigung der Ausbildung als MTA und aktueller Tätigkeit als Pharmareferent bzw. Pharmaberater

BSG, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen B 11 AL 21/11 R

DRsp Nr. 2012/18014

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zuordnung zur Qualifikationsgruppe bei einer fiktiven Einstufung unter Berücksichtigung der Ausbildung als MTA und aktueller Tätigkeit als Pharmareferent bzw. Pharmaberater

Ist für die Bemessung des Arbeitslosengelds ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, so kommt es für die Zuordnung zur jeweiligen Qualifikationsgruppe in erster Linie darauf an, ob der Arbeitslose über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen Berufsabschluss verfügt.

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 3. August 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AMG (1976) § 75 Abs. 2; SGB III § 132 Abs. 1; SGB III § 132 Abs. 2 S. 1; SGB III § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; SGB III § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).

Nach dem Ende einer Elternzeit meldete sich die 1976 geborene Klägerin, die von 1998 bis 2001 eine dreijährige Ausbildung zur Medizinisch-Technischen Laboratoriumsassistentin (MTA) abgeschlossen hat und anschließend bis zum 16.8.2004 als Pharmareferentin im Außendienst, zuletzt gegen ein monatliches Arbeitsentgelt (Fixum) in Höhe von 3087 Euro beitragspflichtig beschäftigt war, arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg.