Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.01.2019 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen drei Sperrzeiten aufgrund von Meldeversäumnissen.
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