LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.05.2017
L 8 AL 2132/16
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB III § 159 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 636
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 2700/15

Anspruch auf ArbeitslosengeldEintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - Aktenzeichen L 8 AL 2132/16

DRsp Nr. 2017/7653

Anspruch auf Arbeitslosengeld Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Die allgemeine Regelung in § 159 Abs. 2 S. 1 SGB III zum Beginn der Sperrzeit mit dem Tage nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis erfährt durch den Sperrzeittatbestand in § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III dahingehend eine Einschränkung, dass die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung abweichend hiervon erst bei Eintritt der Beschäftigungslosigkeit beginnt.

1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 SGB III ist anzuerkennen, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen des Arbeitslosen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte; die Sperrzeit setzt somit ein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus. 2. Erforderlich ist insoweit eine doppelte Verschuldensprüfung: Zum einen muss der Arbeitslose Kenntnis von der Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gehabt haben bzw. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten fahrlässig darüber in Unkenntnis gewesen sein und zum zweiten muss er sich zumindest leicht fahrlässig nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung arbeitsuchend gemeldet haben. 3. Fahrlässig handelt in entsprechender Anwendung des § 276 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Tenor