Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. August 2018 sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. August 2017 geändert und die Bescheide vom 28. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2016 insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Arbeitslosengeld auch für den Zeitraum vom 10. November 2016 bis 30. November 2016 aufgehoben wurde.
Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren sowie 1/3 der entsprechenden Kosten im Klage- und Berufungsverfahren zu tragen.
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Im Streit ist nur noch die Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen einer Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, soweit diese für mehr als drei Wochen erfolgt ist.
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