LSG Hamburg - Urteil vom 29.08.2018
L 2 AL 51/17
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1; SGB III § 159 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 16/17

Sperrzeiten wegen Nichtteilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen EingliederungZweites versicherungswidriges VerhaltenKeine vorherige Feststellung einer Sperrzeit durch Bescheid erforderlich

LSG Hamburg, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen L 2 AL 51/17

DRsp Nr. 2018/16346

Sperrzeiten wegen Nichtteilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Zweites versicherungswidriges Verhalten Keine vorherige Feststellung einer Sperrzeit durch Bescheid erforderlich

1. Umstritten ist, ob ein zweites versicherungswidriges Verhalten erst dann vorliegen kann, wenn das erstmalige versicherungswidrige Verhalten zuvor durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist; gem. § 159 Abs. 4 S. 1 SGB III ist eine vorherige Feststellung einer Sperrzeit durch Bescheid aber nicht erforderlich. 2. Ausreichend ist ein erstmaliges und sodann ein zweites versicherungswidriges Verhalten.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 159 Abs. 1; SGB III § 159 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über zwei Sperrzeiten wegen Nichtteilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.