I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 22. November 2018 sowie der Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 22. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2018 und der Sperrzeitbescheid vom 30. Oktober 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 30. Oktober 2017 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 23. Dezember 2017 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wehrt sich im Wege eines Überprüfungsbegehrens gegen die Feststellung des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit.
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