BSG - Urteil vom 21.06.2018
B 11 AL 8/17 R
Normen:
SGB III § 28a; SGB III § 150 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB III § 152;
Fundstellen:
NZS 2018, 955
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 35/16
SG Hamburg, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 351/15

Anspruch auf ArbeitslosengeldKeine Berücksichtigung eines fiktiven Bemessungsentgelts bei vor dem Elterngeldbezug selbständig Tätigen

BSG, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 8/17 R

DRsp Nr. 2018/14777

Anspruch auf Arbeitslosengeld Keine Berücksichtigung eines fiktiven Bemessungsentgelts bei vor dem Elterngeldbezug selbständig Tätigen

Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes von zuvor selbstständig Tätigen und freiwillig Weiterversicherten kann eine während des Elterngeldbezugs aufgenommene versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung nicht bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht bleiben.

1. Der eingeschränkte Anwendungsbereich des § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Eine Anwartschaft und ein Anspruch auf Alg im Sinne eines Stammrechts sind grundsätzlich durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, die einen Alg-Anspruch begründende Anwartschaft ist jedoch nicht statisch gestaltet, sondern angesichts des für die Bemessung des Alg jeweils maßgebenden Referenzzeitraums eine fließende Rechtsposition. 3. Diese unterliegt den in den §§ 137 ff. SGB III formulierten Voraussetzungen und wird erst durch die Entstehung des Stammrechts fixiert und hierdurch konkretisiert, so genannte fließende Anwartschaft.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.