LSG Hamburg - Urteil vom 08.02.2017
L 2 AL 35/16
Normen:
SGB III § 152; SGB III § 150 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 345b S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 351/15

ArbeitslosengeldFiktive BemessungBezug von ElterngeldMinderung von Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit

LSG Hamburg, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 2 AL 35/16

DRsp Nr. 2017/7110

Arbeitslosengeld Fiktive Bemessung Bezug von Elterngeld Minderung von Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit

1. Der Zweck von § 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III besteht darin, Arbeitslose davor zu schützen, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, in denen aber das erzielte Arbeitsentgelt wegen der Kindererziehung atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war. 2. Im Ergebnis ist § 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III so auszulegen, dass bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums auch Zeiten außer Betracht bleiben, in denen ein nunmehr Arbeitsloser, der vor dem Bezug von Elterngeld oder Erziehungsgeld freiwillig weiterversichert war, Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen hat und betreuungs- oder erziehungsbedingt das Arbeitsentgelt gegenüber der - in § 345b Satz 1 Nr. 2 SGB III als Arbeitsentgelt unterstellten - monatlichen Bezugsgröße vermindert war. 3. § 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III setzt - anders als Nr. 5 der Vorschrift - auch nicht voraus, dass die Minderung von Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit in einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis erfolgt.