LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.03.2017
L 13 AL 485/16
Normen:
SGB III § 136 Abs. 1; SGB III § 149 Nr. 2; SGB III § 150 Abs. 1 S. 2; SGB III § 150 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB III § 152 Abs. 1 S. 1; SGB III § 152 Abs. 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 62 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 62 Abs. 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 62 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 215/15

Anspruch auf ArbeitslosengeldKeine Berücksichtigung von Entgelten bei der Leistungsbemessung für eine Tätigkeit in der Schweiz im Bemessungszeitraum bei letzter Beschäftigung in Deutschland

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen L 13 AL 485/16

DRsp Nr. 2020/8537

Anspruch auf Arbeitslosengeld Keine Berücksichtigung von Entgelten bei der Leistungsbemessung für eine Tätigkeit in der Schweiz im Bemessungszeitraum bei letzter Beschäftigung in Deutschland

1. Da Art. 62 Abs. 1 EG (VO) Nr. 883/2004 ausschließlich auf dasjenige Entgelt oder Erwerbseinkommen abstellt, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers des Mitgliedstaates erhalten hat, ist das von ihm im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte Entgelt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen. Ein im Rahmen einer Tätigkeit im Ausland erzieltes Entgelt wird, selbst wenn es in den Bezugszeitraum fällt, bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt. 2. Wenn Art. 62 Abs. 1 EG (VO) Nr. 883/2004 auf ein Erhalten "während" der letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit abstellt, kommt es hierbei nicht notwendigerweise auf den tatsächlichen Zufluss des Gehaltsbestandteils bis zur Antragstellung an.

Tenor