BSG - Urteil vom 03.05.2018
B 11 AL 3/17 R
Normen:
SGB X § 24; SGB X § 42; SGB X § 44; SGB III § 119;
Fundstellen:
NZS 2018, 879
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 4082/15
SG Stuttgart, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 AL 5093/12

Anspruch auf ArbeitslosengeldRechtmäßigkeit der Rücknahme eines Leistungsbescheides im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nach fehlender Anhörung

BSG, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 3/17 R

DRsp Nr. 2018/11059

Anspruch auf Arbeitslosengeld Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Leistungsbescheides im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nach fehlender Anhörung

Im Verfahren auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts verpflichtet nicht bereits eine fehlende Anhörung im Ausgangsverfahren zur Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids.

1. Aus der Formulierung "und soweit deshalb" in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X lässt sich ableiten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes und dem Nichterbringen einer an sich zustehenden Sozialleistung bestehen muss, wobei dieser Kausalzusammenhang anhand der materiellen Rechtslage zu bewerten ist. 2. Dem Verständnis des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt die Annahme zugrunde, dass die vorenthaltenen Sozialleistungen materiell zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies ergibt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2016 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. September 2015 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 24; SGB X § 42; SGB X § 44; SGB III § 119;

Gründe:

I