LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2016
L 8 AL 4082/15
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB X § 24; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 41 Abs. 2; SGB X § 42 S. 1-2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB III § 119 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 AL 5093/12

Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren bei fehlender Anhörung im Rahmen der Aufhebung einer Arbeitslosengeldbewilligung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen L 8 AL 4082/15

DRsp Nr. 2017/1260

Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren bei fehlender Anhörung im Rahmen der Aufhebung einer Arbeitslosengeldbewilligung

1. Das in § 44 SGB X geregelte Zugunstenverfahren dient grundsätzlich der Herstellung materieller Gerechtigkeit. 2. Die gesetzliche Wertung des § 42 S. 2 SGB X gibt jedoch dem Verfahrensfehler einer fehlenden Anhörung bei Erlass des im Zugunstenverfahren zu prüfenden belastenden Verwaltungsakts auch dann Bedeutung und Gewicht, wenn selbst bei stattgefundener Anhörung eine andere Verwaltungsentscheidung nicht hätte getroffen werden dürfen. Der Bescheid ist insoweit formell rechtswidrig, was aber auch die rechtliche Wertung bedingt, dass die Entscheidung zu Unrecht getroffen worden war und nach § 44 SGB X aufzuheben ist.

1. § 44 SGB X findet entsprechende Anwendung, soweit mit einem Aufhebungsbescheid i.S.d. §§ 45, 48 SGB X eine Leistungsbewilligung zurückgenommen worden ist.