LSG Hamburg - Urteil vom 10.04.2019
L 2 AL 55/18
Normen:
SGB III § 141 Abs. 1 S. 2; SGB III § 141 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 438/16

Anspruch auf ArbeitslosengeldWirksamkeit der Arbeitslosmeldung

LSG Hamburg, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen L 2 AL 55/18

DRsp Nr. 2019/8454

Anspruch auf Arbeitslosengeld Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung

Für die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung ist es unter der Geltung des SGB III unerheblich, ob die damit verbundene Tatsachenerklärung inhaltlich zutrifft, eine Übereinstimmung des Inhalts der Erklärung mit den zugrunde liegenden Tatsachen wird auch durch den Zweck der Meldung, ein Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen, das einerseits die Vermittlung des Arbeitslosen, andererseits die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Leistung zum Ziel hat, nicht gefordert; auch ein Bedürfnis nach einer materiell zutreffenden Tatsachenerklärung ist insoweit nicht ersichtlich, denn für den Zeitraum einer unzutreffenden Erklärung ist ein Leistungsanspruch schon mit Blick auf die fehlende Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit zu verneinen.

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 15. März 2016 bis zum 28. März 2016 zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 141 Abs. 1 S. 2; SGB III § 141 Abs. 2;

Tatbestand: