BSG - Urteil vom 17.10.1990
11 RAr 59/89
Normen:
AFG § 134 Abs. 4 S. 2, § 103 Abs. 1 S. 2, § 102 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 67, 276
SozR 3-4100 § 134 Nr. 5

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit, Üblichkeit von Teilzeitarbeit für Männer

BSG, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 59/89

DRsp Nr. 1998/7931

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit, Üblichkeit von Teilzeitarbeit für Männer

1. Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit hindern einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe unter der Voraussetzung nicht, daß die eingeschränkte Arbeitszeit mehr als kurzzeitig und üblich ist.2. Für die Frage, ob das Arbeitsangebot des Arbeitslosen der Üblichkeit entspricht, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob Männer üblicherweise Teilzeitarbeit ausüben. Es genügt, daß Teilzeitarbeitsplätze, für die Männer in Betracht kommen, in nennenswerter Anzahl vorhanden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 134 Abs. 4 S. 2, § 103 Abs. 1 S. 2, § 102 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist hinsichtlich der Wiedergewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach zwischenzeitlichem Bezug von Unterhaltsgeld (Uhg) die Frage, ob der zur Teilzeitarbeit bereite Kläger der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.