LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2007
L 13 AL 2389/05
Normen:
SGB III § 190 Abs. 1 Nr. 5 § 193 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1923/04

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Berücksichtigung von Vermögen bei stiller Abtretung bzw. verdecktem Treuhandverhältnis

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2007 - Aktenzeichen L 13 AL 2389/05

DRsp Nr. 2008/8756

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Berücksichtigung von Vermögen bei stiller Abtretung bzw. verdecktem Treuhandverhältnis

Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss. Diese Grundsätze sind auch auf die Frage, ob eine stille Abtretung bzw. ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe Berücksichtigung finden muss, zu übertragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 190 Abs. 1 Nr. 5 § 193 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1923/04