BSG - Urteil vom 27.08.2008
B 11 AL 9/07 R
Normen:
AlhiV § 6 Abs. 1; AlhiV § 6 Abs. 3 S. 1; AlhiV § 8 S. 1; AlhiV § 8 S. 2; AlhiV 2002 § 1 Abs. 3 Nr. 6; SGB III § 193 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 800/03
LSG Berlin-Potsdam - L 30 AL 106/05- 25.01.2007,

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Verwertung von Aktienvermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung

BSG, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen B 11 AL 9/07 R

DRsp Nr. 2009/1870

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Verwertung von Aktienvermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung

Aktienvermögen ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Leistungsbeginns im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 193 Abs. 2 SGB III unabhängig von einem strikt monetären Vergleich des aktuell erzielbaren Verkaufserlöses mit den Erwerbskosten mit dem aktuellen Kurswert zu berücksichtigen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AlhiV § 6 Abs. 1; AlhiV § 6 Abs. 3 S. 1; AlhiV § 8 S. 1; AlhiV § 8 S. 2; AlhiV 2002 § 1 Abs. 3 Nr. 6; SGB III § 193 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 27. März bis 23. Juli 2001 sowie gegen seine Pflicht zur Erstattung der Alhi einschließlich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 7.393,51 DM (= 3.780,24 Euro).

Der 1971 geborene (ledige) Kläger bezog vom 1. April 2000 bis zum 26. März 2001 Arbeitslosengeld (Alg). Im Zeitraum von März bis Oktober 2000 erwarb er Aktien verschiedener börsennotierter Unternehmen, die nach den Kurswerten am jeweiligen Kauftag insgesamt (umgerechnet) 53.056,81 Euro kosteten.