I. Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. Juli bis 25. November 2003.
Der 1944 geborene Kläger stand bis zum 2. April 2003 im Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) und beantragte am 25. März 2003 die Bewilligung von Alhi. Er gab an, dass er und seine 1952 geborene Ehefrau über ein Vermögen in Höhe von 62.261,26 Euro verfügten (Girokonto 2.693,98 Euro; Sparkonten 1.462,13 Euro und 21.110,36 Euro; Wertpapiere 36.455,79 Euro; Grundstück 539,00 Euro).
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