Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Verein
verpflichtet ist, die Arbeitszeit der Klägerin wegen der Betreuung ihres Kindes entsprechend §
Der Beklagte ist Träger einer Sonderschule für Geistigbehinderte. Diese Sonderschule wurde durch Bescheid des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1976 als Ersatzschule im Sinne von § 37 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (SchOG NW) genehmigt.
§ 37 SchOG NW lautet auszugsweise:
(1) Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung des Kultusministers.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|