BAG - Urteil vom 29.01.1992
5 AZR 266/90
Normen:
ErsatzschulfinanzG NW § 8 Abs. 2; LBG NW § 85a; SchulOG NW § 37 Abs. 3 lit. d;
Fundstellen:
BB 1992, 1216
NZA 1992, 853
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Minden - Urteil vom 22.8.1989 - 1 Ca 249/89 -,
LAG Hamm, vom 01.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1568/89

Anspruch auf Arbeitszeitermäßigung zur Kinderbetreuung

BAG, Urteil vom 29.01.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 266/90

DRsp Nr. 1996/6206

Anspruch auf Arbeitszeitermäßigung zur Kinderbetreuung

»Lehrer an nordrhein-westfälischen Ersatzschulen, mit denen vertraglich die Anwendung der beamtenrechtlichen Grundsätze vereinbart ist, soweit diese Grundsätze nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen, können entsprechend § 85 a LBG NW Anspruch auf Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit zur Kinderbetreuung haben. § 85 a LBG NW beruht nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes.«

Normenkette:

ErsatzschulfinanzG NW § 8 Abs. 2; LBG NW § 85a; SchulOG NW § 37 Abs. 3 lit. d;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Verein

verpflichtet ist, die Arbeitszeit der Klägerin wegen der Betreuung ihres Kindes entsprechend § 85 a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) herabzusetzen.

Der Beklagte ist Träger einer Sonderschule für Geistigbehinderte. Diese Sonderschule wurde durch Bescheid des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1976 als Ersatzschule im Sinne von § 37 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (SchOG NW) genehmigt.

§ 37 SchOG NW lautet auszugsweise:

(1) Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung des Kultusministers.