LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.09.2017
L 11 KR 3414/17 ER-B
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 2189/17

Anspruch auf Arzneimittelversorgung mit Cannabisblüten in der gesetzlichen KrankenversicherungErforderlichkeit einer vertragsärztlichen Verordnung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 3414/17 ER-B

DRsp Nr. 2017/15918

Anspruch auf Arzneimittelversorgung mit Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung Erforderlichkeit einer vertragsärztlichen Verordnung

Ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V setzt eine vertragsärztliche Verordnung voraus. Ein Privatrezept genügt selbst dann nicht, wenn es die Anforderungen an ein Betäubungsmittelrezept erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 08.08.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme der Kosten für eine Versorgung mit Cannabisblüten.