Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 08.08.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme der Kosten für eine Versorgung mit Cannabisblüten.
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