I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 28. Oktober 2019 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsgegner festgestellte Anspruchseinschränkung nach §
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