LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.01.2019
L 9 AY 3/19 B ER
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 2 Abs. 2; AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 11 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AY 72/18 ER

Anspruch auf AsylbewerberleistungenBeschränkung des Leistungsanspruchs auf Reisebeihilfen bei Wohnsitznahme außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträgers auch bei Wohnsitzauflage

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.01.2019 - Aktenzeichen L 9 AY 3/19 B ER

DRsp Nr. 2019/1712

Anspruch auf Asylbewerberleistungen Beschränkung des Leistungsanspruchs auf Reisebeihilfen bei Wohnsitznahme außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträgers auch bei Wohnsitzauflage

§ 11 Abs. 2 AsylbLG gilt auch für denjenigen Personenkreis, der das Gebiet, für das eine Wohnsitzauflage erteilt ist, nicht nur vorübergehend verlässt, sondern sich gewöhnlich außerhalb dieses Gebiets aufhält oder gar dauerhaft außerhalb dieses Gebiets seinen Wohnsitz nimmt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 10. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 2 Abs. 2; AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 11 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist angesichts der offenen Antragstellung - begehrt werden unspezifisch die weitere Gewährung von Leistungen und die Zahlung dieser Leistungen durch Kontoüberweisung - angesichts des prozessualen Meistbegünstigungsgrundsatzes von der Statthaftigkeit der Beschwerde (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG) auszugehen.