LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2017 L 7 AY 4898/15
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 7; AsylbLG (i.d.F. v. 25.08.1998) § 1a; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AY 447/15
Anspruch auf AsylbewerberleistungenKeine Anspruchseinschränkung für Asylfolge- und AsylzweitantragstellerZeitpunkt des Endes der LeistungsberechtigungKein Ausschluss der Anspruchseinschränkung durch die Rechtsprechung des BVerfG
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 7 AY 4898/15
DRsp Nr. 2017/8571
Anspruch auf AsylbewerberleistungenKeine Anspruchseinschränkung für Asylfolge- und AsylzweitantragstellerZeitpunkt des Endes der LeistungsberechtigungKein Ausschluss der Anspruchseinschränkung durch die Rechtsprechung des BVerfG
1. § 1aAsylbLG in der bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung (aF.) war nicht auf Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7AsylbLG (Asylfolge- und Asylzweitantragsteller) anwendbar.2. Die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7AsylbLG endet mit der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Folge- oder Zweitantrag.3. § 1aAsylbLG aF. lässt auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 u.a. - BVerfGE 132, 134 -) im Rahmen einer Einzelfallentscheidung eine Anspruchseinschränkung, insbesondere hinsichtlich des Geldbetrages zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu.
1. Die Bestimmung des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. greift ein, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können.2. Die der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe müssen vom Leistungsberechtigten zu vertreten sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern, in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen und diesem vorwerfbar sein.
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