LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2019
L 7 AY 3535/18
Normen:
AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 3; AsylbLG § 7a S. 1; AsylbLG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BGB §§ 812 ff.; SGB X §§ 44 ff.; SGB X § 50 Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 39 Abs. 1 S. 3; VwVfG § 40;
Fundstellen:
NZS 2020, 277
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 05.09.2018

Anspruch auf AsylbewerberleistungenKeine Berücksichtigung bei der Einreise in Verwahrung genommenen Bargeldes als Vermögen bei rechtsgrundloser Vermögensverschiebung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen L 7 AY 3535/18

DRsp Nr. 2019/15224

Anspruch auf Asylbewerberleistungen Keine Berücksichtigung bei der Einreise in Verwahrung genommenen Bargeldes als Vermögen bei rechtsgrundloser Vermögensverschiebung

Bei der Einreise von einer Polizeiinspektion in Verwahrung genommenes und an eine Zentrale Aufnahmeeinrichtung überwiesenes Bargeld eines Asylbewerbers ist bei der Gewährung von Asylbewerberleistungen bei rechtsgrundloser Vermögensverschiebung nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 5. September 2018 aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2018 verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.967,64 Euro auszuzahlen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren.

Normenkette:

AsylbLG § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 3; AsylbLG § 7a S. 1; AsylbLG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BGB §§ 812 ff.; SGB X §§ 44 ff.; SGB X § 50 Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 39 Abs. 1 S. 3; VwVfG § 40;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlung eines sichergestellten und an den beklagten Leistungsträger überwiesenen Geldbetrages an den Kläger streitig.