Dem Antragsgegner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. März 2019 gewährt.
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. März 2019 wird aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2019 wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Antragsteller (im Weiteren: Ast.) im einstweiligen Rechtsschutz durch einen Widerspruch gegen einen Bescheid auf der Grundlage von §
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