LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2019
L 11 KR 4062/18
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 S. 1; SGB V § 10 Abs. 3; SGB IV § 16; EStG § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 2546/17

Anspruch auf Aufnahme in die Familienversicherung der gesetzlichen KrankenversicherungFeststellung des Gesamteinkommens unter Berücksichtigung der Einkommensarten des Einkommensteuerrechts unabhängig von einer tatsächlichen Versteuerung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 4062/18

DRsp Nr. 2020/1368

Anspruch auf Aufnahme in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung Feststellung des Gesamteinkommens unter Berücksichtigung der Einkommensarten des Einkommensteuerrechts unabhängig von einer tatsächlichen Versteuerung

Bei der Feststellung des Gesamteinkommens nach § 10 Abs 3 SGB V ist Einkommen unabhängig davon, ob es dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegt, als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. (Die Revision wurde vom Senat zugelassen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.09.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1 S. 1; SGB V § 10 Abs. 3; SGB IV § 16; EStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufnahme ihrer beiden Kinder in die Familienversicherung.

Die 1976 geborene Klägerin ist die Mutter der Kinder K. C. J., geboren 2008, und T. A. J., geboren 2010. Sie ist mit diesen in B. gemeldet. Die Klägerin ist seit dem 01.08.2017 als Arbeitnehmerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert.