LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2018
8 Sa 452/17
Normen:
KAVO § 8 Abs. 3 Anl. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3724/16

Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)Keine Ausgleichsansprüche des Arbeitgebers bezüglich eines negativen Saldos bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 452/17

DRsp Nr. 2019/10921

Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Keine Ausgleichsansprüche des Arbeitgebers bezüglich eines negativen Saldos bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

Bei vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ("Störfall") hat der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 3 der Anlage 9 KAVO Anspruch auf etwaige Ausgleichsleistungen. Ausgleichsansprüche des Arbeitgebers bzgl. eines negativen Saldos sind hingegen ausgeschlossen.(Rn.28)

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.09.2017 - Az.: 7 Ca 3724/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAVO § 8 Abs. 3 Anl. 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Auszahlungsanspruch der Klägerin für den Monat Juli 2016 sowie über einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten wegen eines vorzeitig beendeten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.