SG Dresden vom 17.12.2009
S 24 KN 1653/09 ER
Normen:
SGB VI § 10 Abs. 1; SGB VI § 16; SGB IX § 101 Abs. 2; SGB IX § 102 Abs. 5 S. 2; SGB IX § 33 Abs. 1; SGB IX § 77 Abs. 5 S. 1; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1;

Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit behinderungsbedingt nötigen technischen Arbeitshilfen gegenüber dem Arbeitgeber; Nachrangigkeit gegenüber dem Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben

SG Dresden, vom 17.12.2009 - Aktenzeichen S 24 KN 1653/09 ER

DRsp Nr. 2010/22857

Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit behinderungsbedingt nötigen technischen Arbeitshilfen gegenüber dem Arbeitgeber; Nachrangigkeit gegenüber dem Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben

Der Anspruch auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit behinderungsbedingt nötigen technischen Arbeitshilfen gegenüber dem Arbeitgeber - der im Übrigen ohnehin unabhängig von der Erfüllung des Pflichtkontingents für schwerbehinderte Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gemäß § 71 Abs. 1 SGB IX besteht - ist gegenüber dem Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von technischen Arbeitshilfen gemäß § 33 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX nachrangig, so dass die nötigen technischen Arbeitshilfen zunächst vom Rehabilitationsträger zu erbringen sind und nur wenn dessen Leistungen nicht ausreichen ergänzend vom Arbeitgeber. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: