VGH Bayern - Beschluss vom 27.06.2018
22 CE 18.1073
Normen:
VwGO § 123; BBiG § 37 Abs. 2 S. 1; BBiG § 53 Abs. 2; BBiG § 53 Abs. 3; BBiG § 56; LHBPO § 6 Abs. 2; LHBPO § 10 Abs. 2 S. 1; LHBPO § 11; LHBPO § 12; RevierjMeistPrV § 2 Abs. 2 S. 1; RevierjMeistPrV § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 27 E 18.1403

Anspruch auf Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Meisterprüfung für den anerkannten Abschluss Revierjäger/Revierjägerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Nichtbestehen der Jagdprüfung aufgrund Benotung der Leistung in zwei Prüfungsfächern mit ungenügend bzw. mangelhaft

VGH Bayern, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 22 CE 18.1073

DRsp Nr. 2018/9820

Anspruch auf Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Meisterprüfung für den anerkannten Abschluss Revierjäger/Revierjägerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Nichtbestehen der Jagdprüfung aufgrund Benotung der Leistung in zwei Prüfungsfächern mit "ungenügend" bzw. "mangelhaft"

Ein Anspruch auf Ausstellung einer (vorläufigen) Bestehensbescheinigung der Meisterprüfung für den anerkannten Abschluss Revierjäger/Revierjägerin besteht nicht, wenn es an einer wirksamen Entscheidung über ein Nichtbestehen oder Bestehen der mindestens mit „ausreichend“ benoteten Prüfungsteile fehlt, weil die abgelegte Prüfung an formellen Prüfungsfehlern leidet. Gegebenenfalls ist die Prüfungsentscheidung, soweit sich ein Verfahrensmangel auswirkt, wegen eines solchen Mangels aufzuheben. Der Prüfungsteilnehmer kann dann insoweit lediglich eine nochmalige Prüfung verlangen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2018 wird der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123; BBiG § 37 Abs. 2 S. 1; BBiG § 53 Abs. 2; BBiG § 53 Abs. 3; BBiG § 56; LHBPO § 6 Abs. 2;