LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.12.2018
L 21 R 6/14
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; SGB VI § 6 Abs. 1a Nr. 1; SGB VI § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3a; SGB IV § 7; HGB § 82; HGB §§ 84 ff.; HGB § 84 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 2101/12

Anspruch auf Befreiung eines Vermögensberaters von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderung an Leistungen für den Fall der Invalidität im Sinne von § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB VIVorliegen ausreichenden Vermögens gemäß § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 3a SGB VI

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2018 - Aktenzeichen L 21 R 6/14

DRsp Nr. 2019/3480

Anspruch auf Befreiung eines Vermögensberaters von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderung an Leistungen für den Fall der Invalidität im Sinne von § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB VI Vorliegen ausreichenden Vermögens gemäß § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 3a SGB VI

1. Leistungen für den Fall der Invalidität im Sinne von § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB VI liegen auch dann vor, wenn der Versicherungsvertrag eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung enthält, die entweder die teilweise oder vollständige Berufsunfähigkeit abdeckt. 2. Ausreichendes Vermögen gemäß § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 3a SGB VI ist ein binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht aufgestocktes Vermögen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung zurückbleibt. Zu einem Vergleich ist der festgestellte Vermögenswert zu dividieren durch die Anzahl der Monate, die sich vom Monat der ansonsten eintretenden Versicherungspflicht bis einschließlich des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, ergeben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9; SGB VI § 6 Abs. 1a Nr. 1; SGB VI § Abs. S. 1 Nr. und Nr. ;