LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2021
L 7 R 936/18
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 und Nr. 2 und S. 3; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 1; BRAO § 3; BRAO § 12 Abs. 3; BRAO § 46; BRAO § 60 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 611 ff.;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 936/18

Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen KammerKeine Befreiung eines selbständig tätigen Rechtsanwalts für eine berufsfremde Tätigkeit als HochschullehrerVerfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VII

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen L 7 R 936/18

DRsp Nr. 2021/16252

Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer Keine Befreiung eines selbständig tätigen Rechtsanwalts für eine berufsfremde Tätigkeit als Hochschullehrer Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VII

Die Tätigkeit als Hochschullehrer stellt keine anwaltliche Tätigkeit dar. Der zugleich als Hochschullehrer tätige Rechtsanwalt hat zwei Arbeitsbereiche, einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. Die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, indem sie eine Befreiungsmöglichkeit für eine Nebenbeschäftigung lediglich für grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegende, aber von dieser befreiten Beschäftigte oder Selbständige, nicht jedoch auch für von vornherein nicht der Versicherungspflicht unterliegende Selbständige vorsieht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 2 und Nr. 2 und S. 3; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 1; BRAO § 3; BRAO § 12 Abs. 3; BRAO § 46; BRAO § 60 Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 611 ff.;