LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.09.2017
L 7 SO 2285.17 B
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 18.05.2017

Anspruch auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Beschränkung auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk des SG ansässigen RechtsanwaltsUnzumutbarkeit eines persönlichen Beratungsgesprächs wegen weiter EntfernungAbstellen auf einen im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - Aktenzeichen L 7 SO 2285.17 B

DRsp Nr. 2019/12404

Anspruch auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Beschränkung auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk des SG ansässigen Rechtsanwalts Unzumutbarkeit eines persönlichen Beratungsgesprächs wegen weiter Entfernung Abstellen auf einen im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt

1. Ein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwaltes kommt auch dann in Betracht, wenn der auswärts wohnenden Partei wegen weiter Entfernung zur Kanzlei eines am Prozessgericht ansässigen Prozessbevollmächtigten ein zur Verfolgung ihrer Interessen notwendiges persönliches Beratungsgespräch nicht zumutbar ist und auch eine vermögende Partei die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts aufbringen würde (hier verneint für Entfernungen von etwas mehr bzw. weniger als 90 km und Fahrzeiten von etwa 75 bis 80 Minuten). 2. Die Begrenzung nach § 121 Abs. 3 ZPO stellt nicht auf einen am Gerichtssitz ansässigen, sondern einen im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt ab.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;

Gründe