LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2023
L 9 R 3005/22
Normen:
SGB VI § 65; SGB VI § 106 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 106 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 108 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 237/21

Anspruch auf Beitragszuschuss zur privaten KrankenversicherungRechtmäßigkeit der Aufhebung und Rückforderung der LeistungsbewilligungAnforderungen an die Bestimmtheit der AufhebungsentscheidungRegelungsgehalt der jährlichen Anpassungsmitteilungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen L 9 R 3005/22

DRsp Nr. 2023/9809

Anspruch auf Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Rückforderung der Leistungsbewilligung Anforderungen an die Bestimmtheit der Aufhebungsentscheidung Regelungsgehalt der jährlichen Anpassungsmitteilungen

1. Zu den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz bei der Aufhebung eines Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung.2. Eine Zuschussbewilligung zum Krankenversicherungsbeitrag darf ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Berechtigte grob fahrlässig die Mitteilung über die Reduzierung seiner - aufgrund eines höheren Selbstbehalts eingetretenen - Beitragshöhe unterlässt.3. Die in den jährlichen Anpassungsmitteilungen mitgeteilten Änderungen der der Höhe zum Krankenversicherungszuschuss beruhen nicht auf Änderungen des Stammrechts, sondern nur auf gesetzlichen Anpassungen von dessen Teilregelungen, nämlich der Änderung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, weshalb sich deren Regelungsgehalt allein darauf beschränkt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15. September 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 65; SGB VI § 106 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 106 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 108 Abs. 1;

Tatbestand