BSG - Urteil vom 28.11.1990
5 RJ 77/89
Normen:
RVO § 1251a, § 1247 Abs. 2a ; ArVNG Art. 2 § 6 Abs. 2 Nr. 1, Art. 2 § 5c;
Fundstellen:
BSGE 68, 21
SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 3

Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem bis zum 31.12.1983 geltenden Recht bei Versicherungszeiten mit Kindererziehungszeiten

BSG, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen 5 RJ 77/89

DRsp Nr. 1998/7908

Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem bis zum 31.12.1983 geltenden Recht bei Versicherungszeiten mit Kindererziehungszeiten

1. Das bis zum 31.12.1983 geltende Recht ist auch beim Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente anzuwenden, wenn die bis dahin zurückgelegte Versicherungszeit die erforderlichen 60 Kalendermonate nur unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erreicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1251a, § 1247 Abs. 2a ; ArVNG Art. 2 § 6 Abs. 2 Nr. 1, Art. 2 § 5c;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) hat.

Die 1932 geborene Klägerin hat in der Zeit zwischen 1946 und 1951 eine Versicherungszeit von 33 Monaten (Pflichtbeitrags- und Ersatzzeiten) zurückgelegt. Für ihre acht Kinder sind ihr für die Zeit zwischen Juni 1951 und 1964 insgesamt 96 Monate Kindererziehungszeiten nach § 1251a der Reichsversicherungsordnung (RVO) anerkannt worden. Von Oktober 1983 bis Dezember 1987 hat sie freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.