I.
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) hat.
Die 1932 geborene Klägerin hat in der Zeit zwischen 1946 und 1951 eine Versicherungszeit von 33 Monaten (Pflichtbeitrags- und Ersatzzeiten) zurückgelegt. Für ihre acht Kinder sind ihr für die Zeit zwischen Juni 1951 und 1964 insgesamt 96 Monate Kindererziehungszeiten nach §
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