BSG - Urteil vom 29.10.2008
B 11 AL 34/07 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 59 Nr. 1; SGB III § 60 Abs. 1; SGB III § 60 Abs. 2 Satz 1; SGB III § 60 Abs. 2 Satz 2; SGB III § 77 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 327/01
LSG Berlin-Potsdam - L 30 AL 217/02 - 24.10.2006,

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Ausschluss der Förderung bei Zweitausbildung

BSG, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen B 11 AL 34/07 R

DRsp Nr. 2009/5528

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Ausschluss der Förderung bei Zweitausbildung

Hat der Auszubildende zuvor eine schulische Ausbildung absolviert, die in Ausbildungszeit und Ausbildungsabschluss einer betrieblichen Ausbildung gleichwertig ist, so besteht kein Anspruch auf eine Berufsausbildungsbeihilfe bei betrieblicher Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB III § 59 Nr. 1; SGB III § 60 Abs. 1; SGB III § 60 Abs. 2 Satz 1; SGB III § 60 Abs. 2 Satz 2; SGB III § 77 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ab 1. September 2000.

Die 1978 geborene Klägerin besuchte vom 14. August 1995 bis zum 2. Juli 1998 das Oberstufenzentrum E und erwarb dort nach einer zweijährigen Ausbildung an einer Berufsfachschule für Wirtschaft bis zum 18. Juni 1997 zunächst den Abschluss in dem Bildungsgang "Berufsfachschule für Wirtschaft/Wirtschaftsassistent/in Schwerpunkt Bürowirtschaft/Sekretariat", anschließend nach einem weiteren Bildungsgang in Vollzeitform die Fachhochschulreife.