BSG - Urteil vom 29.08.2012
B 11 AL 22/11 R
Normen:
SGB III § 64 Abs. 1 S. 1; SGB III § 64 Abs. 1 S. 3; SGB III § 73 Abs. 1a;
Fundstellen:
NZS 2013, 154
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 3841/10

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Leistungsausschluss bei Unterbringung im elterlichen Haushalt

BSG, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen B 11 AL 22/11 R

DRsp Nr. 2012/22667

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Leistungsausschluss bei Unterbringung im elterlichen Haushalt

1. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben auch Auszubildende, die zu ihrer Ausbildung zeitweise außerhalb des Haushalts der Eltern in einem Wohnheim untergebracht sind. 2. Der Ausschluss der Förderung "allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform" steht einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Zeiten nicht entgegen, in denen sowohl außer- oder überbetriebliche Ausbildungen als auch Berufsschulunterricht in Blockform stattfinden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB III § 64 Abs. 1 S. 1; SGB III § 64 Abs. 1 S. 3; SGB III § 73 Abs. 1a;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat.