Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 17. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
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Streitig ist, ob der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat.
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