Der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. August 2011 wird aufgehoben. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für sein vor dem Sozialgericht Braunschweig geführtes Klageverfahren
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihm vor dem Sozialgericht (
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