LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 15.12.2011
L 11 AL 128/11 B
Normen:
SGB III § 323 Abs. 1 S. 1; SGB III § 59; SGB III § 72 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 291/10

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Wirkung der Antragstellung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 11 AL 128/11 B

DRsp Nr. 2012/7744

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Wirkung der Antragstellung

Ein Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe erstreckt sich auch auf die Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe nach § 72 SGB III. Eines weitergehenden, gesonderten Antrags auf Vorausleistung nach § 72 SGB III bedarf es daher nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. August 2011 wird aufgehoben. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für sein vor dem Sozialgericht Braunschweig geführtes Klageverfahren S 9 AL 291/10 unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. gewährt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 323 Abs. 1 S. 1; SGB III § 59; SGB III § 72 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihm vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig geführte Klageverfahren S 9 AL 291/10. Diese Klage richtete sich ursprünglich gegen die Ablehnung eines bei der Beklagten gestellten Antrags auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) durch den Bescheid vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010.