LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2017
L 14 AL 35/16
Normen:
SGB III § 56 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 57 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 5721/13

Anspruch auf BerufsausbildungsbeihilfeDuale AusbildungBegriff der AusbildungBerufsschulpflicht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen L 14 AL 35/16

DRsp Nr. 2017/13918

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe Duale Ausbildung Begriff der Ausbildung Berufsschulpflicht

1. Förderungsfähig nach den §§ 56 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 SGB III (in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung) ist eine Berufsausbildung, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. 2. Zwar vertritt das SG Speyer die Auffassung, dass eine berufliche Ausbildung, die in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf und nach den vorgeschriebenen Formen des BBiG erfolge, auch dann eine mit BAB förderungsfähige Ausbildung i.S.d. § 57 Abs. 1 SGB III sei, wenn sie im Rahmen eines dualen Studienganges durchgeführt werde (vgl. Urteil vom 3. September 2014, S 1 AL 13/14). 3. Soweit in der Kommentatur diese Entscheidung erwähnt wird, wird aber gleichzeitig betont, dass eine mit BAB förderungsfähige Ausbildung i.S.d. § 57 Abs. 1 SGB III nur dann vorliege, wenn Berufsschulpflicht bestehe. 4. Diese Auffassung wird mittlerweile auch vom Bayerischen LSG vertreten (Beschluss vom 15. März 2016, L 9 AL 284/15 B ER).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2016 wird zurückgewiesen.