BSG - Urteil vom 05.11.1997
9 RV 4/96
Normen:
BVG § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 11 S. 1 Halbs. 2; SGB I § 16 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-3100 § 30 Nr. 18

Anspruch auf Berufsschadensausgleich bei Arbeitslosigkeit oder altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, neue Antragstellung durch Antrag auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes

BSG, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 9 RV 4/96

DRsp Nr. 1998/4674

Anspruch auf Berufsschadensausgleich bei Arbeitslosigkeit oder altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, neue Antragstellung durch Antrag auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes

1. Nach § 30 Abs. 11 S. 1 Halbs. 2 BVG gilt Arbeitslosigkeit und altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht als Nachschaden. Diese Regelung ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich zu begründen.2. In der Regel enthält ein Antrag auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, mit dem die Gewährung einer laufenden Sozialleistung abgelehnt worden ist, zugleich einen neuen Antrag auf die laufende Leistung selbst, so daß der Leistungsträger mit der Ablehnung des Rücknahmeantrages in der Regel zugleich einen neuen Leistungsantrag ablehnt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 3, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 11 S. 1 Halbs. 2; SGB I § 16 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Berufsschadensausgleich (BSchA).

Der am 3. März 1933 geborene Kläger ist Hirnverletzter. Er hat 1945 als Volksschüler eine Granatsplitterverletzung erlitten, derentwegen als Schädigungsfolgen - seit 1. Januar 1988 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH - anerkannt sind: