BSG - Urteil vom 18.05.2006
B 9a V 6/05 R
Normen:
BVG § 30 Abs. 1 § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Brandenburg - L 6 V 9/02 - 03.12.2004,
SG Potsdam, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 V 130/99

Anspruch auf Berufsschadensausgleich in der Kriegsopferversorgung, besonderes berufliches Betroffensein

BSG, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen B 9a V 6/05 R

DRsp Nr. 2006/23496

Anspruch auf Berufsschadensausgleich in der Kriegsopferversorgung, besonderes berufliches Betroffensein

1. Auch dann, wenn der Beschädigte in seinem Beruf erst durch das Zusammenwirken von Schädigungsfolgen mit anderen zur Zeit der Schädigung bereits vorliegenden oder später aufgetretenen schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen besonders betroffen ist und hierfür die Schädigungsfolgen wesentlich und damit Ursache im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsnorm sind, ist die MdE nach § 30 Abs. 2 BVG höher zu bewerten. 2. Ein besonderes berufliches Betroffensein gemäß § 30 Abs. 2 BVG lässt sich nach einem schädigungsbedingten Ende beruflicher Tätigkeit nach Erreichen des 60. Lebensjahres regelmäßig nicht mehr nachweisen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1 § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte bei dem schwerkriegsbeschädigten Kläger eine Grundrentenerhöhung wegen besonderen beruflichen Betroffenseins (bbB) sowie eine Bewilligung von Berufsschadensausgleich (BSA) als rechtswidrig zurücknehmen durfte.